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057 Befangenheit

> Befangenheit

Viele Auslober verweisen in ihren Programmen auf die Wegleitung Befangenheit und Ausstandsgründe des SIA. Nun liegt eine revidierte Fassung vor, welche die neuen gesetzlichen Grundlagen erläutert und viele zusätzliche Beispiele enthält.

Befangen können Personen sein, die zueinander in einem Anstellungs-, Verwandtschafts-, Abhängigkeits- oder Zusammengehörigkeitsverhältnis stehen oder an der Vorbereitung eines Wettbewerbs beteiligt waren. Befangenheit liegt dann vor, wenn diese Umstände das unabhängige Urteilsvermögen beeinflussen. Sie kann alle am Wettbewerb Beteiligten betreffen, das heisst Begleiter, Jurymitglieder, Experten und Teilnehmer. Solche Konstellationen kommen in der kleinen Schweizer Wettbewerbsszene oft vor, weil der Kreis kompetenter Fachleute eingeschränkt ist und diese sich oft kennen oder miteinander zu tun haben. Da unlauteres Verhalten dem Wettbewerbswesen insgesamt schadet, legt die SIA-Kommission 142/143 Wettbewerbe und Studienaufträge hier strenge Massstäbe an. An einem Wettbewerb Beteiligte sollen selbst dann, wenn nur ein Anschein von Befangenheit besteht, von einer Beteiligung Abstand nehmen.

> PDF TEC21 13/2012